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Ihren Minijob kündigen Sie mit einer kurzen, eigenhändig unterschriebenen Erklärung auf Papier (§ 623 BGB). Welche Fristen gelten und was sonst zu beachten ist, erklären wir in diesem Artikel.
Bei der Kündigung allein sollten Sie es aber nicht belassen – ein kleiner Extra-Aufwand bringt bares Geld: Wer seinen Minijob kündigt oder gekündigt wird und Resturlaub übrig hat, dem steht die Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG zu. Egal, ob Ihr Job „520-Euro-Job“, „538-Euro-Job“, „556-Euro-Job“, „603-Euro-Job“, „geringfügige Beschäftigung“ oder einfach Aushilfsjob heißt. Im Schnitt beträgt die Urlaubsabgeltung über 300 Euro.
Damit Sie mehr aus Ihren Rechten machen, zeigen wir Ihnen der Reihe nach, wie Sie rechtssicher kündigen, wie viel Urlaubsabgeltung Ihnen zusteht und wie Sie diesen Anspruch durchsetzen:
Außerdem liefern wir Ihnen eine Anleitung, mit der Sie Schritt für Schritt kündigen und Ihre Urlaubsabgeltung geltend machen. Doch zuvor beantworten wir die wichtigsten Fragen:
Mit einem kurzen Schreiben, das Sie eigenhändig unterschreiben (§ 623 BGB) – E-Mail, WhatsApp oder SMS genügen nicht. Wenn Sie selbst kündigen, gilt eine Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB). Tipp: Bitten Sie im selben Schreiben gleich um Ihr Arbeitszeugnis.
Ja. Minijobber sind nach § 2 Abs. 2 TzBfG Teilzeitbeschäftigte mit denselben Rechten wie Vollzeitbeschäftigte. Das Bundesurlaubsgesetz garantiert mindestens 24 Werktage Urlaub pro Jahr bei einer 6-Tage-Woche – anteilig umgerechnet auf Ihre Arbeitstage. Eine Klausel, die den Urlaub ausschließt, ist nichtig (§ 134 BGB).
Konnten Sie Ihren Urlaub bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen, muss er nach § 7 Abs. 4 BUrlG zwingend ausgezahlt werden – das ist die Urlaubsabgeltung. Der Anspruch entsteht automatisch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, egal ob Sie selbst gekündigt haben, gekündigt wurden oder der Vertrag ausläuft.
Die Berechnung folgt der Formel des § 11 BUrlG: durchschnittlicher Verdienst der letzten 13 Wochen geteilt durch die Arbeitstage in diesen 13 Wochen, multipliziert mit den offenen Urlaubstagen. Bei einem typischen Minijob mit 2 Tagen/Woche und 603 € Monatsgehalt ergeben sich häufig 300–600 €. Mit unserem Rechner weiter unten ermitteln Sie Ihren persönlichen Betrag in Sekunden.
Urlaubsabgeltung kostenlos berechnenIn diesem Abschnitt zeigen wir Ihnen, wie Sie einfach und rechtssicher in wenigen Schritten Ihren Minijob kündigen – und sich dabei gleich Ihre Urlaubsabgeltung sichern.
Ein Minijob ist ein reguläres Arbeitsverhältnis. Eine Kündigung muss daher gemäß § 623 BGB schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein. E-Mail, SMS, WhatsApp und Fax sind unwirksam. Wenn Sie kündigen, gilt eine Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB); in der Probezeit 2 Wochen ohne festen Termin.
Mehr zur rechtssicheren KündigungMinijobber haben nach § 2 Abs. 2 TzBfG die gleichen Urlaubsansprüche wie Vollzeitbeschäftigte – mindestens 24 Werktage pro Jahr bei einer 6-Tage-Woche, anteilig auf Ihre Arbeitstage. Konnten Sie diesen Urlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen, steht Ihnen die Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG zu. Bei typischen Minijobs sind das häufig 300–600 € – pro Jahr des Arbeitsverhältnisses.
Mehr zur Höhe der UrlaubsabgeltungDer Anspruch entsteht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Damit er fällig wird, muss er allerdings ausdrücklich geltend gemacht werden. Dafür haben Sie zwei Wege:
Selbst: Sie fordern den Arbeitgeber schriftlich mit Betrag und 14-Tage-Frist auf (eine E-Mail genügt). Reagiert er nicht, setzen Sie die Abgeltung vor dem Arbeitsgericht durch – ohne Anwaltszwang in der ersten Instanz. Die Gerichtskosten trägt am Ende, wer den Prozess verliert. Die eigenen Anwaltskosten trägt jede Partei in der ersten Instanz dagegen immer selbst, auch beim Obsiegen (§ 12a ArbGG). Die gegnerischen Anwaltskosten tragen Sie damit auch bei einer Niederlage nicht.
Mit JobRight: Sie geben den Fall ab, wir übernehmen Durchsetzung und sämtliche Kosten. Im Erfolgsfall behalten wir 30 % (inkl. MwSt.) ein, bei Misserfolg zahlen Sie nichts (No-Win-No-Fee).
Urlaubsabgeltung mit JobRight prüfenMehr zur DurchsetzungIhr Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses und verfällt nicht sofort – Sie können ihn auch nachträglich geltend machen. Daraus ergibt sich ein taktischer Vorteil: Fordern Sie das Geld nicht schon zusammen mit der Kündigung, sondern sichern Sie sich zuerst Ihr Arbeitszeugnis. So vermeiden Sie, dass eine Geldforderung das Verhältnis zum Arbeitgeber belastet, während er Ihr Zeugnis noch formuliert. Liegt das Zeugnis vor, machen Sie die Urlaubsabgeltung in einem zweiten Schritt geltend (wie Sie dabei vorgehen, steht in Abschnitt III).
Achtung bei kurzen Fristen: Prüfen Sie zuerst, ob Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag eine Ausschlussfrist enthält (häufig 3 Monate). Ist die Frist kurz oder läuft sie bald ab, machen Sie die Abgeltung ggf. sofort schriftlich geltend – dann geht Fristwahrung vor Zeugnis-Taktik.
Ob Mini-, Midi- oder Vollzeitjob – bei einer Kündigung gelten stets die gleichen Regeln. Ein Minijob ist ein reguläres Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten. Das bedeutet: Auch hier müssen Formvorschriften und Fristen eingehalten werden – sonst ist die Kündigung unwirksam. In diesem Abschnitt erklären wir Ihnen hierzu der Reihe nach:
Gemäß § 623 BGB muss die Kündigung eines Minijobs schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein. Das gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Hierzu erklären wir Ihnen, was das genau bedeutet, und erläutern im Anschluss, ob zwingend Sie persönlich unterschreiben müssen.
Zunächst muss die Kündigung eine eindeutige Erklärung sein. Nach dem Bestimmtheitsgrundsatz muss sich aus dem Schreiben klar ergeben, welches Arbeitsverhältnis zu welchem Termin gekündigt wird. Bezeichnen Sie deshalb mindestens die Parteien – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – und ergänzen Sie im besten Fall weitere Angaben, die das Arbeitsverhältnis eindeutig bestimmbar machen: etwa wann es begonnen hat oder für welche Stelle es galt.
Damit Ihre Kündigung nach §§ 623, 126 Absatz 1 BGB rechtlich wirksam ist, muss die Unterschrift wirklich von Ihnen selbst, mit der eigenen Hand und mit einem Stift auf Papier gesetzt werden. Klingt selbstverständlich – ist in der Praxis aber häufig der Punkt, an dem Kündigungen scheitern. Konkret bedeutet das:
Dem Arbeitgeber muss die Kündigungserklärung in der oben beschriebenen Schriftform auch zugehen. Es genügt also nicht, wenn Sie die Erklärung zwar zu Hause auf Papier unterschreiben, dem Arbeitgeber dann aber nur einen Scan oder Ähnliches zukommen lassen. Stattdessen müssen Sie das Originalpapier mit Ihrer Unterschrift entweder Ihrem Arbeitgeber selbst aushändigen oder per Post an ihn schicken. Erhält der Arbeitgeber nicht das Originalpapier, ist die Kündigung nicht wirksam.
Sie müssen nicht zwingend selbst unterschreiben: Eine Kündigung ist auch in Vertretung möglich – Sie können also etwa einen Rechtsanwalt bevollmächtigen, der die Kündigung in Ihrem Namen ausspricht. Das kann vor allem dann Sinn ergeben, wenn Sie ein schwieriges Verhältnis zu Ihrem Arbeitgeber haben und befürchten müssen, dass er bei einer Kündigung die Annahme verweigert oder im Nachhinein behauptet, er habe die Kündigung nie erhalten.
Beachten Sie aber: Ganz ohne eigene Unterschrift geht es auch in diesem Fall nicht. Zwar muss die Vollmacht selbst nicht zwingend die Schriftform der Kündigung wahren (§ 167 Abs. 2 BGB). In der Praxis führt daran aber kein Weg vorbei: Legt der Bevollmächtigte dem Kündigungsschreiben keine im Original unterschriebene Vollmachtsurkunde bei, kann der Arbeitgeber die Kündigung nach § 174 BGB unverzüglich zurückweisen – sie ist dann unwirksam. Erteilen Sie die Vollmacht deshalb schriftlich und lassen Sie sie der Kündigung beifügen.
Die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB richten sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr zählen mit: § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB schließt formal Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr aus der Berechnung der gestaffelten Fristen aus. Diese Vorschrift hat der Europäische Gerichtshof aber im Verfahren Kücükdeveci (C-555/07) für unionsrechtswidrig erklärt. In der Praxis gilt: Alle Beschäftigungszeiten zählen mit, auch die vor dem 25. Geburtstag.
Indem Sie die oben beschriebenen Vorgaben zu Form und Frist einhalten, erfüllen Sie die Mindestvorgaben und sorgen dafür, dass Ihre Kündigung wirksam ist. Gleichzeitig empfehlen wir Ihnen einige zusätzliche Vorkehrungen:
Zum Schluss widmen wir uns vertiefenden Fragen und Sonderkonstellationen – zunächst Form, Inhalt und Zustellung im Detail, anschließend die Sonderfälle je nach Phase Ihres Arbeitsverhältnisses und schließlich die Alternativen zur Kündigung.
Damit Ihre Kündigung wirksam ist, muss das Schreiben die folgenden Angaben enthalten:
Eine Kündigung wird erst wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht – also so in seinen Machtbereich gelangt, dass er unter normalen Umständen Kenntnis nehmen kann (§ 130 BGB). Drei Wege sind praxisbewährt:
Was tun, wenn der Arbeitgeber die Annahme verweigert? Eine Verweigerung schadet Ihnen nicht: Wer die Annahme einer Kündigung grundlos verweigert, muss sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts so behandeln lassen, als wäre die Kündigung trotzdem zugegangen (Zugang nach Treu und Glauben, § 242 BGB).
Probezeit-Kündigung: Wurde im Arbeitsvertrag eine Probezeit von höchstens sechs Monaten ausdrücklich vereinbart, gilt nach § 622 Abs. 3 BGB eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen ohne festen Termin. Sie können also jederzeit kündigen, und der Vertrag endet zwei Wochen später.
Befristeter Minijob-Vertrag: Ein befristeter Vertrag endet automatisch zum vereinbarten Datum, ohne dass eine Kündigung nötig ist (§ 15 Abs. 1 TzBfG). Eine ordentliche Kündigung ist während der Befristung nur möglich, wenn dies im Arbeits- oder Tarifvertrag ausdrücklich vereinbart ist (§ 15 Abs. 4 TzBfG).
Kündigung während Krankheit, Schwangerschaft oder Elternzeit: Krankheit, Schwangerschaft oder Elternzeit hindern Sie nicht an einer eigenen Kündigung. Sie können während dieser Zeiten jederzeit selbst kündigen.
Wann ist eine fristlose Kündigung möglich? Eine fristlose (außerordentliche) Kündigung nach § 626 BGB ist nur bei einem wichtigen Grund möglich, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht – auf Arbeitnehmerseite z. B. mehrmonatig nicht gezahlter Lohn trotz Mahnung, schwere Beleidigungen/Belästigung/Übergriffe, fortgesetzte Verstöße gegen Arbeitsschutz-Regeln oder die Anweisung zu rechtswidrigen Tätigkeiten.
Neben einer Kündigung gibt es noch eine alternative Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis zu beenden: den sogenannten Aufhebungsvertrag. Er ist eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird oft genutzt, um Kündigungsfristen abzukürzen. Der Vertrag muss ebenfalls schriftlich geschlossen werden (§ 623 BGB).
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Schon gekündigt? Abgeltung jetzt prüfenMinijobber sind nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Teilzeitbeschäftigte mit den gleichen Rechten wie Vollzeitbeschäftigte. Das stellt § 2 Abs. 2 TzBfG ausdrücklich klar. Auch Sie haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub – und zwar vom ersten Arbeitstag an. Selbst wer nur stundenweise oder tageweise arbeitet, erwirbt Urlaubsanspruch.
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) garantiert mindestens 24 Werktage Urlaub pro Jahr bei einer 6-Tage-Woche – das entspricht vier Wochen bezahltem Urlaub. Bei weniger Arbeitstagen pro Woche wird der Anspruch anteilig umgerechnet:
Formel: Arbeitstage pro Woche × 24 ÷ 6 = Urlaubstage pro Jahr.
Ab wann entsteht der Anspruch? Vom ersten Arbeitstag an – zunächst anteilig. Für jeden vollen Beschäftigungsmonat sammeln Sie ein Zwölftel des Jahresurlaubs als Teilurlaub an (§ 5 Abs. 1 BUrlG). Den vollen Jahresurlaub erwerben Sie erstmals, sobald das Arbeitsverhältnis sechs Monate bestanden hat – das ist die Wartezeit nach § 4 BUrlG.
Und im zweiten Jahr? Die Wartezeit gilt nur einmal, ganz zu Beginn des Arbeitsverhältnisses. In jedem weiteren Kalenderjahr entsteht der volle Jahresurlaub sofort am 1. Januar – ohne erneute Wartezeit. Der Urlaub richtet sich nach dem Kalenderjahr, nicht nach Ihrem Eintrittsdatum (§ 1 BUrlG).
Konnte der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, muss er gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG finanziell abgegolten werden – das ist Ihre Urlaubsabgeltung. Der Anspruch entsteht automatisch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – egal, ob Sie selbst gekündigt haben, gekündigt wurden oder der Vertrag ausläuft.
Maßgeblich ist nicht der reine Stundenlohn, sondern der tatsächlich verdiente Lohn der letzten 13 Wochen. Überstundenvergütung bleibt dabei nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BUrlG außer Betracht; ebenso werden Verdienstkürzungen wegen Kurzarbeit, unverschuldeter Arbeitsversäumnis (z. B. Krankheit) oder Arbeitsausfall nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BUrlG nicht zu Ihren Lasten berücksichtigt.
Im Grundsatz ist Ihr Anspruch zwingend: Der Arbeitgeber kann die Urlaubsabgeltung nicht durch Arbeitsvertrag oder mündliche Absprache ausschließen. Klauseln wie „Der Urlaub ist mit dem Gehalt abgegolten“ sind nach § 134 BGB in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG nichtig. Selbst wenn Sie eine solche Klausel unterschrieben haben, können Sie die Abgeltung verlangen.
Was Sie aber beachten müssen, sind Ausschlussfristen (auch „Verfallklauseln“). Anders als der Urlaubsanspruch selbst ist die Urlaubsabgeltung nach der Rechtsprechung ein reiner Geldanspruch und kann deshalb einer wirksamen Ausschlussfrist unterfallen (BAG, 09.08.2011 – 9 AZR 365/10). Die gute Nachricht: längst nicht jede Klausel ist wirksam. Eine Ausschlussklausel fällt ersatzlos weg, wenn sie einen dieser Punkte verletzt:
Zur Orientierung die häufigsten Vertragsklauseln rund um Urlaub und Abgeltung – und ob sie halten:
Unsicher, ob eine Frist gilt oder wirksam ist? Das können Sie kostenlos von JobRight prüfen lassen: Reichen Sie uns Ihren Arbeitsvertrag ein, dann untersuchen wir, ob überhaupt eine Ausschlussfrist vereinbart wurde und ob sie einer rechtlichen Prüfung standhält.
Anspruch kostenfrei prüfenDie meisten Minijobber werden nach Stundenlohn bezahlt. Dann rechnen Sie am einfachsten in Stunden – in drei Schritten, für die Ihre Lohnabrechnungen reichen:
Die Beträge sind Beispielwerte zur Veranschaulichung. Ihr individueller Anspruch hängt von Verdienst, Arbeitszeit und Vertragsbedingungen ab – rechnen Sie ihn gleich hier aus:
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Anspruch jetzt sichern* Der Rechner liefert eine Schätzung. Er verteilt den Urlaub gleichmäßig auf die Monate und berücksichtigt weder die sechsmonatige Wartezeit (§ 4 BUrlG) noch die Sonderregel für das Austrittsjahr, Ausschlussfristen oder die Verjährung. Der tatsächliche Anspruch kann je nach Arbeitsvertrag oder individuellen Umständen abweichen.
Was zählt zum 13-Wochen-Verdienst? In den Durchschnittsverdienst fließen alle laufenden Arbeitsentgelte ein – nicht nur das Grundgehalt: Stundenlohn/Monatslohn, Schicht-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge, Anwesenheitsprämien, regelmäßige Provisionen, Sachbezüge und vermögenswirksame Leistungen sowie vertraglich zugesicherte Trinkgeld-/Tronc-Anteile.
Volle-Urlaubs-Regel: Wer das Arbeitsverhältnis in der zweiten Jahreshälfte (nach dem 30. Juni) beendet und die sechsmonatige Wartezeit nach § 4 BUrlG erfüllt hat, hat grundsätzlich Anspruch auf den vollen Jahresurlaub – nicht nur den anteiligen.
Nach langer Krankheit oder Elternzeit: Während Krankheit entsteht der Urlaubsanspruch weiter. Bei langer Arbeitsunfähigkeit verfällt der Urlaub jedoch spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres (BAG, 07.08.2012 – 9 AZR 353/10). Wird das Arbeitsverhältnis in dieser Frist beendet, ist der bis dahin nicht verfallene Urlaub abzugelten.
Tod oder Insolvenz: Bei Tod des Arbeitnehmers geht der Anspruch auf die Erben über (EuGH, Bauer/Willmeroth, C-569/16, C-570/16). Bei Insolvenz des Arbeitgebers bleibt der Anspruch bestehen und ist zur Insolvenztabelle anzumelden (§ 174 InsO).
Verjährung & Ausschlussfristen: Für den Verfall des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung gilt grundsätzlich nur die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB erst am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (BAG 9 AZR 456/20) – Sie haben also effektiv bis zu fast vier Jahre Zeit.
Schwerbehinderung: Wer einen Grad der Behinderung von mindestens 50 hat oder gleichgestellt ist, bekommt zusätzlich fünf weitere Arbeitstage Urlaub pro Jahr (§ 208 SGB IX), anteilig bei weniger Arbeitstagen.
Jugendliche: Schüler unter 18 Jahren haben nach § 19 JArbSchG einen erhöhten Urlaubsanspruch (maßgeblich das Alter zu Jahresbeginn): unter 16 J. mind. 30 Werktage, unter 17 J. mind. 27, unter 18 J. mind. 25.
Privathaushalt & mehrere Minijobs: Auch Haushaltshilfen, Putzkräfte, Babysitter usw. im Privathaushalt haben dieselben Rechte. Wer mehrere Minijobs gleichzeitig hat, hat bei jedem Arbeitgeber einen eigenen Urlaubsanspruch – die Ansprüche werden nicht zusammengelegt, sondern jeweils separat berechnet.
Urlaubsabgeltungs-Anspruch kostenfrei prüfenDie Rechtslage ist erfrischend klar – dass Ihnen die Urlaubsabgeltung zusteht, steht außer Frage. In der Praxis fehlt es aber oft schon am Urlaub selbst: Bei einer Befragung von Minijobbern in Nordrhein-Westfalen hatten rund 34 % keine Möglichkeit auf bezahlten Urlaub (RWI 2016). Der Reihe nach zeigen wir die Wege, Ihren Anspruch geltend zu machen.
Reagiert der Arbeitgeber nicht innerhalb Ihrer 14-Tage-Frist – lehnt aber auch nicht ausdrücklich ab –, setzen Sie zunächst eine zweite, kürzere Frist (etwa sieben Tage) und kündigen Sie darin ausdrücklich gerichtliche Schritte an. Bis hierhin kostet Sie das nichts.
Verzugszinsen & Verzug: Zahlt der Arbeitgeber trotz Aufforderung nicht, gerät er nach § 286 BGB in Verzug. Daraus folgen u. a. Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Die 40-€-Verzugskostenpauschale (§ 288 Abs. 5 BGB) greift im Arbeitsrecht bis zum Abschluss der ersten Instanz allerdings regelmäßig nicht (§ 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG; BAG, 25.09.2018 – 8 AZR 26/18).
Ist eine außergerichtliche Einigung sinnvoll? Oft ist sie schneller, günstiger und weniger nervenaufreibend als ein Prozess – aber nur, wenn der Arbeitgeber eine realistische Zahl in den Raum stellt (mind. 70–80 % des berechneten Anspruchs), die Zahlung kurzfristig erfolgt (4 Wochen) und kein genereller Verzicht auf weitere Ansprüche unterzeichnet werden soll.
a. Wo & wer braucht einen Anwalt? Zuständig ist grundsätzlich das Arbeitsgericht am Sitz des Arbeitgebers oder an Ihrem üblichen Arbeitsort (§ 48 ArbGG). In der ersten Instanz besteht kein Anwaltszwang (§ 11 ArbGG); in der zweiten Instanz und vor dem Bundesarbeitsgericht schon. „Kein Anwaltszwang“ heißt aber nicht, dass ein Anwalt überflüssig wäre – Arbeitgeber lassen sich meist anwaltlich vertreten.
b. Fristen: Für die Urlaubsabgeltung gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Die 3-Wochen-Frist für Kündigungsschutzklagen (§ 4 KSchG) spielt hier keine Rolle – wir greifen keine Kündigung an, sondern machen einen nachvertraglichen Zahlungsanspruch geltend.
c. Kosten: In der ersten Instanz tragen Sie die gegnerischen Anwaltskosten nie – auch nicht, wenn Sie verlieren (§ 12a ArbGG). Einen Gerichtskostenvorschuss verlangt das Arbeitsgericht nicht (§ 11 GKG); endet der Streit im Gütetermin mit Vergleich, entfällt die Gebühr meist ganz. Bei z. B. 500 € Streitwert sind es im Urteilsfall rund 80 € Gerichtskosten.
d. Ablauf: Ein Verfahren durchläuft in der Regel vier Schritte:
Wenn Sie Ihren Anspruch nicht selbst verfolgen möchten, können Sie ihn an JobRight abgeben. JobRight setzt die Urlaubsabgeltung für Sie durch – außergerichtlich und, falls nötig, vor Gericht. JobRight ist dafür als Inkassodienstleister nach § 10 RDG registriert; Ihre Forderung bleibt dabei Ihre – eine Abtretung findet nicht statt.
Abgerechnet wird nach dem Prinzip No-Win-No-Fee: JobRight behält nur im Erfolgsfall 30 % (inkl. MwSt.) des durchgesetzten Betrags ein. Bleibt die Durchsetzung erfolglos, entstehen Ihnen keine Kosten; die Prüfung ist kostenlos und unverbindlich.
Unterm Strich entscheidet vor allem, wie viel Zeit, Risiko und juristisches Wissen Sie selbst einbringen möchten. Die Eigenregie kostet fast nichts, verlangt aber Zeit und Sorgfalt. Ein Anwalt nimmt Ihnen die Arbeit ab, verursacht aber je nach Streitwert Vorkosten. JobRight übernimmt den gesamten Aufwand und das Kostenrisiko und rechnet nur im Erfolgsfall ab (30 % inkl. MwSt.).
Schon gekündigt oder kurz davor?
Prüfen Sie Ihren Anspruch auf Urlaubsabgeltung – kostenlos, unverbindlich, ohne Kostenrisiko.
Urlaubsabgeltung kostenfrei berechnenDiesen Beitrag verfasste Robert Rieger. Er studierte in Würzburg und Hamburg Rechtswissenschaft und schreibt vor allem zu arbeitsrechtlichen Themen.
Dr. Christopher Wekel hat die sachliche Richtigkeit der juristischen Angaben geprüft. Er ist Rechtsanwalt der Hamburger Kanzlei Pale Bridge Rechtsanwälte und berät in arbeitsrechtlichen Fragen.