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Inkassodienstleistungen Arbeitsrecht
Stand: 19. September 2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") regeln ausschließlich die rechtlichen Beziehungen zwischen der Ersatz-Pilot GmbH, Bahnhofstraße 39, 25421 Pinneberg (Marke „JobRight"; nachfolgend „Ersatz-Pilot"), registriert als Inkassodienstleister gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG, und den Nutzern der von Ersatz-Pilot unter der Marke JobRight angebotenen Inkassodienstleistungen zur außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung arbeitsrechtlicher Ansprüche, insbesondere Ansprüchen auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG (nachfolgend „Auftraggeber"). Diese AGB gelten ausschließlich für das Produkt JobRight und finden nur auf Verträge Anwendung, die über die Online-Plattform www.jobright.de (nachfolgend „Webplattform") abgeschlossen werden. Für sonstige Dienstleistungen der Ersatz-Pilot GmbH – insbesondere die Durchsetzung von Fluggastrechten (www.ersatz-pilot.de) sowie die Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit unzulässigen Werbe-E-Mails – gelten jeweils gesonderte, dafür ausgewiesene Allgemeine Geschäftsbedingungen; diese AGB finden auf solche Dienstleistungen keine Anwendung. Die AGB gelten für Verbraucher und Unternehmer. Die Dienste von Ersatz-Pilot richten sich ausschließlich an Auftraggeber, deren Forderungen an einem deutschen Arbeitsgerichtsstand geltend gemacht werden können.
Ersatz-Pilot übernimmt für den Auftraggeber die Durchsetzung seiner Ansprüche auf Urlaubsabgeltung nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (nachfolgend Forderung) als registrierter Inkassodienstleister gemäß § 2 Abs. 2 RDG. Der Arbeitgeber, gegen den die Forderung durchgesetzt wird, wird nachfolgend als Anspruchsgegner bezeichnet. Die Forderung verbleibt beim Auftraggeber; eine Abtretung erfolgt nicht.
Ersatz-Pilot setzt die Forderung zunächst außergerichtlich durch, insbesondere durch Mahnschreiben, Geltendmachung von Verzugszinsen und Vergleichsverhandlungen. Sollte dies nicht zum Erfolg führen, ist Ersatz-Pilot berechtigt, die Forderung im eigenen Namen aus eigener Prozessführungsbefugnis (gewillkürte Prozessstandschaft) zugunsten des Auftraggebers gerichtlich geltend zu machen und auf Leistung an den Auftraggeber zu klagen (siehe Ziffer 3.2). Ersatz-Pilot ist berechtigt, einen Rechtsanwalt (nachfolgend Vertragsanwalt) mit der Prozessführung zu beauftragen und diesem Untervollmacht zu erteilen.
Ersatz-Pilot ist verpflichtet, die Forderung nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung gerichtlich zu verfolgen, es sei denn, der Verfolgung stehen Hindernisse entgegen (insbesondere Zahlungsunfähigkeit oder Sitzverlegung des Anspruchsgegners ins Ausland, eingetretene oder unmittelbar drohende Verjährung, konkrete Anhaltspunkte für eine unbegründete Forderung oder unzureichende Erfolgsaussichten oder vergleichbare Gründe). Verletzt Ersatz-Pilot diese Klagepflicht schuldhaft, ist Ersatz-Pilot dem Auftraggeber zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet; § 254 BGB bleibt unberührt.
Ersatz-Pilot übernimmt sämtliche Kosten der Rechtsverfolgung (Inkasso-, Anwalts- und Gerichtskosten). Dem Auftraggeber entstehen bei Misserfolg keinerlei Kosten.
Der Auftraggeber bevollmächtigt Ersatz-Pilot, ihn in der bezeichneten Angelegenheit außergerichtlich umfassend zu vertreten und alle zur Durchsetzung der Forderung erforderlichen Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Forderung gegenüber dem Anspruchsgegner geltend zu machen, Zahlungsaufforderungen und Mahnungen auszusprechen sowie die Korrespondenz zu führen. Ersatz-Pilot ist berechtigt, die Vollmacht ganz oder teilweise auf einen Rechtsanwalt zu übertragen (Untervollmacht).
Der Auftraggeber ermächtigt Ersatz-Pilot, die Forderung nebst Nebenforderungen einzuziehen und sämtliche Zahlungen des Anspruchsgegners mit schuldbefreiender Wirkung für den Auftraggeber entgegenzunehmen (§§ 185, 362 Abs. 2 BGB).
Der Auftraggeber ermächtigt Ersatz-Pilot, die Forderung im streitigen gerichtlichen Verfahren im eigenen Namen geltend zu machen (gewillkürte Prozessstandschaft analog § 185 Abs. 1 BGB). Das schutzwürdige Eigeninteresse von Ersatz-Pilot ergibt sich aus (i) der von Ersatz-Pilot übernommenen Vorfinanzierung sämtlicher Kosten der Anspruchsdurchsetzung (Inkasso-, Anwalts- und Gerichtskosten sowie etwaige Kosten der Gegenseite) und der damit verbundenen Risikoübernahme, (ii) der gegenüber dem Auftraggeber bestehenden vertraglichen Klagepflicht, deren Verletzung Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen Ersatz-Pilot auslöst, sowie (iii) ergänzend dem wirtschaftlichen Interesse an der Realisierung der vereinbarten Erfolgsvergütung.
Ersatz-Pilot ist berechtigt, für den Auftraggeber mit dem Anspruchsgegner Vergleiche auszuhandeln und abzuschließen, sofern der Vergleichsbetrag mindestens 70 % der geltend gemachten Forderung entspricht. Für Vergleiche unter 70 % ist die vorherige Zustimmung des Auftraggebers in Textform erforderlich. Die Vergütung berechnet sich im Falle eines Vergleichs nach dem tatsächlich durchgesetzten Betrag. Stimmt der Auftraggeber einem von Ersatz-Pilot empfohlenen Vergleich, der mindestens 70 % der Forderung umfasst, nicht zu, entfällt die Kostenübernahme durch Ersatz-Pilot im Prozessfinanzierungsmodell für die weitere Durchsetzung; der Auftraggeber kann die Forderung sodann auf eigene Kosten weiterverfolgen.
Grundsätzlich erfolgt die Vergütung von Ersatz-Pilot nach dem Prozessfinanzierungsmodell (Buchst. b). Das Selbstzahler-Modell (Buchst. a) wird derzeit nicht angeboten; es kommt nur dann zur Anwendung, wenn es dem Auftraggeber bei der Online-Antragstellung ausdrücklich angeboten und von ihm dort positiv ausgewählt wurde.
Die Vergütung von Ersatz-Pilot richtet sich nach dem vom Auftraggeber bei Vertragsschluss gewählten Modell:
(a) Selbstzahler-Modell: Ersatz-Pilot berechnet für die außergerichtliche Inkassotätigkeit eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG auf Basis des Gegenstandswerts. Für die gerichtliche Durchsetzung fallen Anwaltsgebühren nach RVG an, die der Auftraggeber bzw. dessen Rechtsschutzversicherung trägt.
(b) Prozessfinanzierung (No-Win-No-Fee): Die Vergütung von Ersatz-Pilot ist ausschließlich erfolgsabhängig. Sie beträgt 30 % des tatsächlich vom Anspruchsgegner auf die Hauptforderung geleisteten Betrages (Bruttovergütung). In der Bruttovergütung ist die gesetzliche Umsatzsteuer (derzeit 19 %) bereits enthalten; dies entspricht einer Nettovergütung von 25,21 % der beigetriebenen Hauptforderung. Die Vergütung wird nur und erst fällig, wenn der Anspruchsgegner tatsächlich Zahlungen auf die Hauptforderung leistet. Bei ausbleibendem Erfolg entstehen dem Auftraggeber keinerlei Kosten; insbesondere schuldet der Auftraggeber in diesem Fall weder eine Inkassovergütung noch einen Auslagenersatz.
Die Einzelheiten der Vergütung, insbesondere Zahlungsmodalitäten und Abrechnung, ergeben sich aus der Prozessfinanzierungs- und Vergütungsvereinbarung des vom Auftraggeber gewählten Modells.
Die Behandlung von Verzugszinsen (§ 288 BGB) richtet sich nach dem gewählten Modell: Grundsätzlich gilt das Prozessfinanzierungsmodell (Buchst. b); die Sonderregel für das Selbstzahler-Modell (Buchst. a) greift nur dann, wenn dieses dem Auftraggeber bei der Online-Antragstellung ausdrücklich angeboten und von ihm dort positiv ausgewählt wurde. Das Selbstzahler-Modell wird derzeit nicht angeboten.
(a) Im Selbstzahler-Modell stehen die Verzugszinsen dem Auftraggeber zu; Ersatz-Pilot behält lediglich eine pauschale Aufwandsentschädigung für die außergerichtliche Tätigkeit ein.
(b) Im Prozessfinanzierungsmodell hat Ersatz-Pilot im Erfolgsfall gegen den Auftraggeber Anspruch auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe der auf die Urlaubsabgeltungsforderung tatsächlich realisierten Verzugszinsen. Der Zinsanspruch selbst verbleibt beim Auftraggeber; eine Abtretung erfolgt nicht. Ersatz-Pilot ist berechtigt, die Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Ziffer 5 vom eingezogenen Betrag einzubehalten. Bei der Bemessung der Erfolgsvergütung nach Ziffer 4.1 bleiben die Verzugszinsen außer Betracht.
Der Bemessung der Erfolgsvergütung im Prozessfinanzierungsmodell wird zugrunde gelegt, dass als Gegenleistung von Ersatz-Pilot (i) bei Misserfolg keinerlei Kosten anfallen und das gesamte Prozessrisiko bei Ersatz-Pilot liegt, (ii) Ersatz-Pilot die komplette außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung einschließlich Anwalts- und Gerichtskosten vorfinanziert, und (iii) die regelmäßig niedrigen Forderungsbeträge bei geringfügiger Beschäftigung eine wirtschaftliche Durchsetzung ohne Erfolgsbeteiligung nicht ermöglichen würden. Hinweis gemäß § 13c Abs. 3 Nr. 2 RDG: Die Vereinbarung des Erfolgshonorars hat keinen Einfluss auf die vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von diesem zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter; im Prozessfinanzierungsmodell trägt Ersatz-Pilot diese Kosten in vollem Umfang.
Sämtliche Zahlungen des Anspruchsgegners gehen auf ein Konto von Ersatz-Pilot ein. Der Auftraggeber weist Ersatz-Pilot bereits hiermit unwiderruflich an, vom eingezogenen Betrag die nach § 4 geschuldete Vergütung im abgekürzten Zahlungsweg direkt einzubehalten und nur den verbleibenden Betrag an den Auftraggeber auszukehren. Ersatz-Pilot behält die vereinbarte Vergütung ein und kehrt den verbleibenden Betrag unverzüglich, spätestens binnen 7 Werktagen nach Zahlungseingang, auf ein vom Auftraggeber angegebenes SEPA-Bankkonto aus. Für Überweisungen außerhalb des SEPA-Raums anfallende Gebühren trägt der Auftraggeber. Nach Abschluss des Falls erstellt Ersatz-Pilot eine Abrechnung.
Dem Auftraggeber stehen alternativ folgende Möglichkeiten zur Verfügung, bei denen die Forderung im Erfolgsfall in voller Höhe realisiert werden kann: (a) Beauftragung eines Rechtsanwalts auf eigene Kosten (wobei gem. § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG in erster Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten besteht), (b) gewerkschaftlicher Rechtsschutz (sofern Mitgliedschaft besteht), (c) Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit. Bei diesen Alternativen trägt der Auftraggeber das Kostenrisiko ganz oder teilweise selbst.
Für die Vergleichsbefugnis und deren Auswirkungen gilt Ziffer 3.3.
Bundesamt für Justiz, Rechtsdienstleistungsregister, Adenauerallee 99-103, 53113 Bonn, E-Mail: rdg@bfj.bund.de. Die Registrierung kann unter www.rechtsdienstleistungsregister.de eingesehen werden.
Die Kosten der außergerichtlichen Inkassotätigkeit von Ersatz-Pilot sind vom Anspruchsgegner als Verzugsschaden nur insoweit zu erstatten, als sie in den durch § 13e Abs. 1 RDG i.V.m. der Rechtsdienstleistungsvergütungsverordnung (RDGEG-VV) festgelegten Höchstgrenzen liegen und die Erstattungspflicht nicht nach § 12a ArbGG ausgeschlossen ist.
Die auf der Webplattform angebotene Vorprüfung (insbesondere der Urlaubsabgeltungsrechner) dient der unverbindlichen Ermittlung, ob und in welcher Höhe ein Anspruch des Auftraggebers bestehen könnte, sowie der anschließenden Unterbreitung eines Angebots zum Abschluss einer Inkassovereinbarung. Die Vorprüfung stellt keine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 RDG dar, sondern erfolgt als Eigengeschäft von Ersatz-Pilot; sie dient allein der Prüfung, ob der Sachverhalt die Voraussetzungen erfüllt, unter denen Ersatz-Pilot seine Dienste anbieten kann. Eine rechtliche Beratung des Auftraggebers ist mit der Vorprüfung nicht verbunden; die Ergebnisse beruhen auf den vom Auftraggeber eingegebenen Angaben und sind für Ersatz-Pilot nicht bindend. Eine rechtliche Prüfung und Bewertung des Anspruchs erfolgt erst im Rahmen der Inkassotätigkeit nach Annahme des Antrags durch Ersatz-Pilot.
Durch Klicken auf den Button „Ansprüche gegen Erfolgsprovision einfordern“ gibt der Auftraggeber ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Inkassovertrages zu den Bedingungen dieser AGB ab. Mit Absendung bestätigt der Auftraggeber die Kenntnisnahme dieser AGB, der Vergütungsvereinbarung (Ziffer 4), der Informationen gem. § 13b RDG (Ziffer 6) und der Widerrufsbelehrung (Ziffer 10). Die endgültige Forderungshöhe wird von Ersatz-Pilot auf Grundlage der bereitgestellten Unterlagen und der gesetzlichen Berechnungsmethode (§ 11 BUrlG) ermittelt.
Ersatz-Pilot ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, das Angebot binnen sieben Tagen anzunehmen. Die Annahme erfolgt durch ausdrückliche Erklärung per E-Mail oder durch Aufnahme der Inkassotätigkeit.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Durchsetzung relevanten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen und Ersatz-Pilot alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen und Kündigungsschreiben. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
(1) Der Auftraggeber informiert Ersatz-Pilot unverzüglich, wenn der Anspruchsgegner Zahlungen leistet, anderweitige Kompensationsangebote (insbesondere nachträgliche Gewährung von Urlaub oder Freistellung, Ratenzahlung, Abfindungs- oder Vergleichsangebote) unterbreitet oder direkt Kontakt aufnimmt.
(2) Nimmt der Auftraggeber nach Vertragsschluss Zahlungen des Anspruchsgegners direkt entgegen, ist er verpflichtet, die Vergütung gemäß Ziffer 4.1 an Ersatz-Pilot zu entrichten. Satz 1 gilt entsprechend für die Entgegennahme sonstiger geldwerter Leistungen; für die Bemessung der Vergütung ist der Nennwert der geldwerten Leistung maßgeblich.
(3) Bei erstmaliger Kontaktaufnahme des Anspruchsgegners nach Annahme des Auftrags durch Ersatz-Pilot hat der Auftraggeber diesen unverzüglich auf die Beauftragung von Ersatz-Pilot hinzuweisen und zur weiteren Korrespondenz an Ersatz-Pilot zu verweisen. Eigenständige Vergleichsverhandlungen oder die Annahme von Kompensationsangeboten durch den Auftraggeber sind ohne vorherige Abstimmung mit Ersatz-Pilot nicht gestattet.
Während der Vertragslaufzeit darf der Auftraggeber keine Dritten mit der Durchsetzung derselben Forderung beauftragen und keine eigenen gerichtlichen Schritte einleiten.
Der Auftraggeber erklärt sich bereit, auf Anforderung von Ersatz-Pilot als Zeuge in der mündlichen Verhandlung eines Gerichtsverfahrens zur Durchsetzung der Forderung zur Verfügung zu stehen, sofern die Forderung gerichtlich nicht auch ohne seine Benennung als Zeuge durchsetzbar ist. Ersatz-Pilot erstattet dem Auftraggeber die notwendigen Reisekosten im Rahmen der Zeugenentschädigung nach dem JVEG, soweit diese nicht vom Gericht ausgekehrt werden.
Hat der Auftraggeber bei der Antragstellung unvollständige oder nicht wahrheitsgemäße Angaben gemacht, auf deren Grundlage Ersatz-Pilot den Auftrag angenommen hat, kann Ersatz-Pilot nach vorheriger Fristsetzung den Vertrag kündigen und bereits angefallene Kosten vom Auftraggeber erstattet verlangen. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt hiervon unberührt. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass Ersatz-Pilot kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
Ansprüche auf Urlaubsabgeltung verjähren regelmäßig binnen drei Jahren nach Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Ersatz-Pilot nimmt keine Fälle an, bei denen die Verjährung in weniger als einem Monat droht. Tritt die Verjährung während der Bearbeitung ein, ohne dass Ersatz-Pilot verjährungshemmende Maßnahmen eingeleitet hat, richtet sich die Haftung von Ersatz-Pilot nach Ziffer 11 dieser AGB. Eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber die Verjährungsfrist bei Beauftragung verschwiegen oder falsch angegeben hat.
Wird über das Vermögen des Anspruchsgegners das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen, gilt die Forderung als nicht durchsetzbar. Ersatz-Pilot kann in solchen Fällen die Bearbeitung einstellen; eine Vergütung fällt nicht an, soweit keine Zahlung eingegangen ist. Eine Anmeldung zur Insolvenztabelle erfolgt nur auf Wunsch des Auftraggeber gegen gesonderte Vergütung.
Wenn Sie Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, steht Ihnen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu:
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Ersatz-Pilot GmbH, Bahnhofstraße 39, 25421 Pinneberg, E-Mail: kundenbetreuung@jobright.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn die Dienstleistung von uns vollständig erbracht wurde und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen wurde, nachdem Sie dazu Ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben haben und gleichzeitig Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Sie Ihr Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch uns verlieren (§ 356 Abs. 4 BGB).
Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
An: Ersatz-Pilot GmbH, Bahnhofstraße 39, 25421 Pinneberg, E-Mail: kundenbetreuung@jobright.de
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung:
Bestellt am (*) / erhalten am (*): _________________
Name des/der Verbraucher(s): _________________
Anschrift des/der Verbraucher(s): _________________
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier): _________________
Datum: _________________
(*) Unzutreffendes streichen.
— Ende der Widerrufsbelehrung —
Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von Ersatz-Pilot, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Ersatz-Pilot nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten des Vertragsanwalts.
Der Auftraggeber hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von Ersatz-Pilot anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Der Vertrag endet mit erfolgreicher Durchsetzung der Forderung und vollständiger Abrechnung oder mit der endgültigen Feststellung, dass die Forderung nicht durchsetzbar ist.
Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen in Textform kündigen, frühestens jedoch ein Jahr nach Vertragsschluss. Die Folgen der Kündigung richten sich nach dem gewählten Modell: Im Selbstzahler-Modell sind die bis zur Kündigung angefallenen Gebühren vom Auftraggeber zu tragen. Im Prozessfinanzierungsmodell bleibt der Vergütungsanspruch von Ersatz-Pilot bestehen, sofern die Forderung innerhalb von zwölf Monaten nach Kündigung durch den Auftraggeber selbst oder einen Dritten erfolgreich durchgesetzt wird (Nachbearbeitungsklausel).
Ersatz-Pilot ist zur außerordentlichen Kündigung eines Vertrages berechtigt, wenn (a) der Auftraggeber seine Pflichten aus diesem Vertrag, insbesondere aus Ziffer 8 wesentlich verletzt, (b) sich herausstellt, dass die Forderung nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist, oder (c) die rechtliche Verfolgung der Forderung aus anderen Gründen wirtschaftlich unzumutbar wird (z.B. Insolvenz oder Sitzverlegung des Anspruchsgegners ins Ausland).
Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Seiten unbenommen.
Ersatz-Pilot verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers zur Erfüllung dieses Vertrages (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO), insbesondere durch Übermittlung an Vertragsanwalt, Gerichte und Anspruchsgegner, soweit dies zur Durchsetzung der Forderung erforderlich ist. Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung unter www.jobright.de/datenschutz.
15.1 Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/. Ersatz-Pilot ist bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
15.2 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform.
Ersatz-Pilot GmbH
Pinneberg, 19. September 2026